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SELBSTÄNDIGKEIT IST MIT DER RICHTIGEN GESCHÄFTSIDEE SEHR ERFOLGSVERSPRECHEND!!

     
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  Die richtige Geschäftsidee muss her, damit nicht von Anfang an ein Misslingen vorprogrammiert ist. Vielleicht eine Nische die gefunden wird und nach ausgiebiger Recherche gewissen Erfolg verspricht.

Ganz wichtig für eine solche Geschäftsidee ist die entsprechende Marktanalyse, mit der festgestellt werden kann, welche zu erwartende Konkurrenz bereits auf dem Markt ist.
 
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So wird im Vorfeld bereits abgeklärt, ob es für die vorhandene Idee nicht vielleicht schon ein Überangebot gibt. Grundsätzlich kann man sagen das es sich immer lohnt etwas anzubieten das noch nicht im Überangebot vorhanden ist. Mit spannenden Neuerscheinungen oder Produkten die spezifischer Erscheinung sind, hat man größere Chancen sich zu etablieren. Die Voraussetzung hierfür ist natürlich das es sich um brauchbare bzw. innovative Produkte oder Dienstleistungen handelt die angeboten werden.

Der Verbraucher sollte den Nutzen für sich erkennen können. Artikel anzubieten die es bereits zuhauf gibt lohnt sich nicht. Es lohnt sich auch nicht 1€-Läden und Schnäppchenmärkte zu kopieren, da es diese schon unzählig gibt. Es sollte schon die richtige Geschäftsidee her.

Wie sieht es aus, mit der Nachfrage zur Geschäftsidee, für die geplante Selbständigkeit? Fest steht das, z. B., mit Nischen die Konkurrenz auf Abstand gehalten werden kann. Mit dem richtigen Angebot kann voll durchgestartet werden und die Nachfrage wird konstant bleiben. Für die Nischenidee ist es egal ob die Unternehmung eine Onlinetätigkeit oder ein Angebot in der freien Marktwirtschaft wird. Angebote für spezielle Dinge oder Tätigkeiten sind überall gefragt. Nicht zu vergessen ist bei allem aber, dass z. B., für handwerkliches auch genügend Kenntnisse vorhanden sind. Und speziell dabei auch die Geschicklichkeit nicht fehlen darf. 

Nichts ist schlimmer als das man von dem was man anbietet, so gar keine Ahnung hat. Ideen die man umsetzen möchte sollten auch beherrscht werden. Da sind Fingerfertigkeiten genauso gefragt wie Intelligenz und fachliches Wissen.

Selbst der Verkauf muss gelernt sein. Nicht jeder eignet sich dazu Verkaufsgespräche, verbunden mit direktem Kundenkontakt, zu führen und dabei dem Interessenten ein Produkt schmackhaft zu machen. Schwierig zu gestalten sind auch Telefonverkäufe bei denen man die alternative Fragetechniken anwenden muss.

Es gibt also in jedem Bereich der Selbständigkeit zu beachtende Faktoren, wie Risiken und gesetzliche Vorschriften, sowie es gilt die fachlichen Kenntnisse zu beherrschen oder sich diese aneignen zu können. Onlinetätigkeiten mit Shops, Webseiten oder Marketer zu werden birgt im Hintergrund sehr viel Arbeit. Das erfolgreiche Betreiben solcher Unternehmungen ist in der Regel kaum als Einzelperson zu bewältigen. Die Pflege der Shops und der Webseiten, damit man stets aktuell und immer auf dem neuesten Stand der zu vertreibenden Artikel ist, wird immer aufwendiger und anspruchsvoller. Mitunter muss der Betreiber tägliche Änderungen vornehmen und hat je nach Art der Unternehmung viel administrative Aufgaben zu erfüllen.

Für Marketer die nicht nur Affiliatemarketing betreiben, sondern auch eigene Ratgeber in Form von eBooks schreiben, sollten Talent für gute Formulierungen der schriftlichen Arbeiten besitzen.
Texte für Lehrbücher zu verschiedenen Themen verfassen geht nicht in kurzer Zeit. Vor allem weil es bereits unzählige Lehrmeister gibt die alle nur eines wollen - die Vermarktung - ihrer eigenen eBooks und der Ratschlag-eBooks die sie für die anderen Tippgeber verkaufen wollen. Auch deswegen ist es zwingend erforderlich, dass man selbst eine Nische findet die noch nicht überlaufen ist.
   
 

NICHT NUR DIE ÜBERLEGUNG WELCHE NISCHE ODER WELCHES HANDWERK MAN AUSÜBEN MÖCHTE SIND VORRANGIG ...


Wenn man also weiß mit was man sein Geld verdienen möchte, bleibt die Frage wie das Vorhaben durchgeführt werden kann. Eine entscheidende Rolle spielt dabei auch was man einbringen kann. Ausschlaggebend hierfür sind die finanziellen Mittel die zur Verfügung stehen, wie auch die vorhandenen Sachleistungen die für das Unternehmen bereit stehen. Einzelunternehmen die im Aspekt des Kleingewerbes arbeiten brauchen darauf keinen Einfluss nehmen. Hier gelten die Obliegenheiten des Umsatzsteuergesetz (UStG) mit dem §19. (siehe auch unteres Kästchen am Ende der Seite)

... AUCH DIE GESELLSCHAFTSFORM UNTER DER MAN DIE SELBSTÄNDIGKEIT FÜHREN MÖCHTE SOLLTE ÜBERLEGT SEIN !

 

 

 

  Einzelunternehmer, GbR, GmbH oder KG dem Gründer eines Unternehmens stellt sich die Frage wie kommt man am günstigsten, im kfm. Sinne, mit diesem Unternehmen zurecht. Voraussetzung für welche Gesellschaftsform man sich entscheidet sind zum einen die finanziellen Mittel die zur Verfügung stehen, aber auch die Anzahl der Gesellschafter die das Unternehmen gründen möchten spielt dabei eine entscheidende Rolle.

Zu beachten und wichtig, bei der Gesellschaftsform für Kleingewerbe der Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt), kurz UG, gelten Bereiche des §19 aus dem UStG. Hier darf z.B. die Mehrwertsteuer (MwSt) nicht ausgewiesen werden, denn die Rechnungen eines Kleinunternehmers (
nach § 19 UStG) müssen somit immer Netto-Beträge ausweisen, da im Gegensatz hierzu dem Kleinunternehmer auch keine Rückerstattung der Umsatzsteuer für Einkäufe mit ausgewiesener Umsatzsteuer zugutekommen.
Allerdings ist eine UG verpflichtet eine Buchführung zum Zweck der Bilanzierung zu führen und eine Einlage zur Haftungsgrenze auf einem Geschäftskonto zu hinterlegen. Der Einzelunternehmer hingegen ist dazu nicht verpflichtet, da es sich bei einem solchen Unternehmen nicht um eine Personengesellschaft, im Sinne der Rechtsform, handelt da hier keine Partner (Gesellschafter) vorhanden sind.

Vorteil der UG wiederum ist die Haftungsbeschränkung. Der Unternehmer bzw. die Gesellschafter der UG haften bei dieser Unternehmensform ausschließlich mit dem erwirtschafteten Gewinnen. Die privaten Vermögen der Unternehmer oder Gesellschafter sind von der Haftung ausgeschlossen.

 
     
  Die UG muß, wie bei einer GmbH, mit einem hinterlegten Stammkapital auf einem Geschäftskonto gestartet werden. Die Sachleistungseinlage wie bei der GmbH gibt es hier als Möglichkeit allerdings nicht. Das Stammkapital ist bei der UG bereits ab 1,00 € anerkannt und kann bis zu 24.999 € betragen. Bei erreichen von 25.000 € ist allerdings, möchte man eine haftungsbeschränkte Gesellschaft, die Gründung einer GmbH vorgesehen. Von den Gewinnen der Umsätze müssen, bei der UG, jährlich 25% als Rücklage hinterlegt werden. Das geschieht solange bis die Grenze von den 25.000 € erreicht wurde. Ab diesen Zeitpunkt muss die UG dann in eine GmbH umgeschrieben werden. Oder die Gesellschafter entscheiden sich für eine andere Gesellschaftsform. Sollte man bevorzugt die Form der UG beibehalten wollen, sind auch die 25 % Rücklagen weiter zu hinterlegen.   

Die anderen Gesellschaftsformen sind, außer UG oder der GmbH, mit Haftung auch mit Vermögen aus dem privaten Bereich der Unternehmer, bei Schäden oder Insolvenzen heranzuziehen. Wenn wir die in Deutschland gängigen Personen- u. Kapitalgesellschaften in Betracht ziehen teilen diese sich in die Gliederung wie folgt ein, bei Personengesellschaften handelt es sich um Verein, BGB-Gesellschaft (GbR), OHG, KG und EWIV. Zu den Kapitalgesellschaften zählen AG, KGaA, GmbH und SE. Alle diese Gesellschaftsformen gehören zudem ins Privatrecht und werden dort geführt. 

 
 

 

UStG §19:
Abs.1

(Satz1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. 2Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. 3Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Abs. 5, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer. 4In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 1, 3 und 7) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung.
(Quelle: https://usth.bundesfinanzministerium.de/usth/2018-2019/A-Umsatzsteuergesetz/V-Besteuerung/Paragraf-19/inhalt.html )
 
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Welche Komponenten sind zu beachten: (der s. g. Mini-GmbH)

  • Eine UG ist immer eine juristische Person und führt einen eigenen Namen (wie bei der GmbH auch Phantasienamen und nicht zwingend, wie bei Einzelunternehmen der Familienname)
  • Zur UG kann sowohl eine Einzelperson aber auch zwei oder mehr Personen (Gesellschaftern) gehören.
  • Bei Gründung ist ein notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag erforderlich. Zur einfachen Gründung (max. 3 Gesellschafter, nur 1 Geschäftsführer, keine besonderen Regelungen notwendig) ist oft die Nutzung eines sog. Musterprotokolls (also ein „Standardvertrag“) ausreichend, auch dieses muss jedoch notariell beurkundet werden. Im Gesellschaftsvertrag ist mindestens Folgendes aufzuführen: der Name und die Bezeichnung der Gesellschaft, der Sitz und der Gegenstand der UG, die Gesellschafter sind zu benennen und die Höhe des Stammkapitals – bei Bedarf aufgeschlüsselt nach den Anteilen der einzelnen Gesellschaftern –  ist anzugeben.
  • Das Mindeststammkapital beträgt 1 € und muss bei der Gründung vollständig  eingezahlt werden.
  • Keine Sacheinlagen möglich.
  • Schließlich beantragt die zum Geschäftsführer bestellte Person (z.B. der geschäftsführende Gesellschafter) die Eintragung der UG in das Handelsregister (HR).
  • Achtung: Erst mit Eintrag ins HR tritt dann auch die Haftungsbeschränkung in Kraft.