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Einzelunternehmer,
GbR, GmbH oder
KG dem Gründer
eines
Unternehmens
stellt sich die
Frage wie kommt
man am
günstigsten, im
kfm. Sinne, mit
diesem
Unternehmen
zurecht.
Voraussetzung
für welche
Gesellschaftsform
man sich
entscheidet sind
zum einen die
finanziellen
Mittel die zur
Verfügung
stehen, aber
auch die Anzahl
der
Gesellschafter
die das
Unternehmen
gründen möchten
spielt dabei
eine
entscheidende
Rolle.
Zu beachten und
wichtig, bei der
Gesellschaftsform
für Kleingewerbe
der
Unternehmensgesellschaft
(haftungsbeschränkt),
kurz UG, gelten
Bereiche des §19
aus dem UStG.
Hier darf z.B.
die
Mehrwertsteuer (MwSt)
nicht
ausgewiesen
werden, denn die
Rechnungen eines
Kleinunternehmers
(nach
§ 19 UStG)
müssen somit
immer
Netto-Beträge
ausweisen, da im
Gegensatz hierzu
dem
Kleinunternehmer
auch keine
Rückerstattung
der Umsatzsteuer
für Einkäufe mit
ausgewiesener
Umsatzsteuer
zugutekommen.
Allerdings ist
eine UG
verpflichtet
eine Buchführung
zum Zweck der
Bilanzierung zu
führen und eine
Einlage zur
Haftungsgrenze
auf einem
Geschäftskonto
zu hinterlegen. Der
Einzelunternehmer
hingegen ist
dazu nicht
verpflichtet, da
es sich bei
einem solchen
Unternehmen
nicht um eine
Personengesellschaft,
im Sinne der
Rechtsform,
handelt da hier
keine Partner
(Gesellschafter)
vorhanden sind.
Vorteil der UG
wiederum ist die
Haftungsbeschränkung.
Der Unternehmer
bzw. die
Gesellschafter
der UG haften
bei dieser
Unternehmensform
ausschließlich
mit dem
erwirtschafteten
Gewinnen. Die
privaten
Vermögen der
Unternehmer oder
Gesellschafter
sind von der
Haftung
ausgeschlossen.
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Die UG muß, wie
bei einer GmbH,
mit einem
hinterlegten
Stammkapital auf
einem
Geschäftskonto
gestartet
werden. Die
Sachleistungseinlage
wie bei der GmbH
gibt es hier als
Möglichkeit
allerdings
nicht. Das Stammkapital ist bei der UG bereits ab 1,00 € anerkannt und kann bis zu 24.999 € betragen. Bei erreichen von 25.000 € ist allerdings, möchte man eine haftungsbeschränkte Gesellschaft, die Gründung einer GmbH vorgesehen. Von den Gewinnen der Umsätze müssen, bei der UG, jährlich 25% als Rücklage hinterlegt werden. Das geschieht solange bis die Grenze von
den 25.000 € erreicht wurde. Ab diesen Zeitpunkt muss die UG dann in eine GmbH umgeschrieben werden. Oder die Gesellschafter entscheiden sich für eine andere Gesellschaftsform. Sollte
man bevorzugt
die Form der UG
beibehalten
wollen, sind
auch die 25 %
Rücklagen weiter
zu hinterlegen.
Die anderen
Gesellschaftsformen
sind, außer UG
oder der GmbH, mit Haftung auch
mit Vermögen aus dem privaten Bereich der Unternehmer,
bei Schäden oder
Insolvenzen
heranzuziehen. Wenn wir die in Deutschland gängigen Personen- u. Kapitalgesellschaften in Betracht ziehen
teilen diese
sich in die
Gliederung wie
folgt ein, bei Personengesellschaften handelt es sich um Verein, BGB-Gesellschaft
(GbR), OHG, KG und EWIV. Zu den Kapitalgesellschaften zählen AG, KGaA, GmbH und SE. Alle diese Gesellschaftsformen gehören zudem ins Privatrecht und werden dort geführt.
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